Allgemeine Geschäftsbedingungen für DPD CLASSIC
1 GELTUNG/VERTRAGSVERHÄLTNIS 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DPD Dynamic Parcel Distribution GmbH & Co. KG (DPD) gelten für alle Verträge über die Besorgung der Beförderung von Paketen und deren Beförderung, auch soweit diese einem Beförderungsausschluss unterliegen und nicht zwingend etwas anderes gesetzlich bestimmt ist. 1.2 Vertragspartner sind Auftraggeber und derjenige DPD Partner, der als Auftragnehmer die Besorgung der Beförderung von Paketen und deren Beförderung übernommen hat. Die Beförderung erfolgt über das Transportsystem des DPD sowie über beauftragte Dritte. Der Vertrag kommt spätestens mit Übernahme eines Paketes zur Beförderung zustande. 2 PAKET 2.1 Befördert werden Pakete mit folgenden Maßen und Gewichten: maximales Gewicht: 31,5 kg maximale Länge: 175 cm maximales Gurtmaß*: 300 cm *Umfang (doppelte Breite + doppelte Höhe) + Länge. 2.2 Dem Auftraggeber obliegt die ausschließliche Verantwortung für die Innen- und Außenverpackung sowie die Kennzeichnung des Paketes. Die Beförderung erfordert eine Verpackung, die das Gut auch vor Beanspruchungen durch automatische Sortieranlagen, erforderlichenfalls unterschiedliche klimatische Bedingungen und mechanischen Umschlag (Mindestfallhöhe diagonal aus 80 cm) schützt und einen Zugriff auf den Inhalt ohne Spurenhinterlassung nicht zulässt. 3 BEFÖRDERUNGSAUSSCHLÜSSE 3.1 Von der Beförderung als DPD CLASSIC sind ausgeschlossen: 3.1.1 alle Pakete, die der Produktspezifikation gemäß Ziffer 2 nicht entsprechen; 3.1.2 Güter von besonderem Wert, insbesondere Edelmetalle, echter Schmuck, Edelsteine, echte Perlen, Antiquitäten, Kunstgegenstände; 3.1.3 Geld, Urkunden, Dokumente, Wertpapiere, Kredit-, Scheck- und Telefonkarten oder vergleichbare Wertzertifikate; 3.1.4 Gutscheine und Eintrittskarten mit einem Wert von mehr als 520,– € pro Paket; 3.1.5 Pelze, Teppiche, Uhren, sonstige Schmuckgegenstände sowie Lederwaren mit einem Wert von mehr als 520,– € pro Stück; 3.1.6 sonstige Güter, sofern sie einen höheren Wert als 13.000,– € haben; 3.1.7 Pakete, deren Inhalt, Beförderung oder äußere Gestaltung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt; 3.1.8 Schusswaffen nach dem deutschen Waffengesetz oder nach den gesetzlichen Definitionen des Ziellandes oder eines Transitlandes; 3.1.9 Pakete, die geeignet sind, Personen zu verletzen oder Sachschäden zu verursachen; leicht verderbliche Güter; lebende oder tote Tiere; medizinisches oder biologisches Untersuchungsgut; medizinische Abfälle; menschliche oder tierische sterbliche Überreste, Körperteile oder Organe; 3.1.10 Gefahrgut, es sei denn, dieses wurde nach Absprache mit dem Auftragnehmer und unter Abschluss einer Sondervereinbarung übergeben; 3.1.11 Fracht- und Wertnachnahmen, es sei denn, letztere wurden nach Absprache mit dem Auftragnehmer und unter Abschluss einer Sondervereinbarung übergeben; 3.1.12 bei grenzüberschreitender Beförderung Güter, deren Im- oder Export nach den Richtlinien der jeweiligen Versand-, Transit- oder Zielländer verboten ist oder besondere Genehmigungen erfordern. 3.2 DPD ist berechtigt, die Weiterbeförderung zu verweigern, wenn DPD nach Übernahme des Gutes Kenntnis von einem Beförderungsausschluss erhält oder wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Paket von der Beförderung gemäß Ziffer 3.1 ausgeschlossen ist. In diesen Fällen ist DPD berechtigt, sofern es die Sachlage rechtfertigt, solche Güter unter Benachrichtigung des Auftraggebers auf dessen Kosten zu verwerten oder zur Abwendung von Gefahren zu vernichten. 3.3 Die Übernahme von gemäß Ziffer 3.1 ausgeschlossenen Gütern stellt keinen Verzicht auf den Beförderungsausschluss dar. 3.4 Auftraggeber haftet neben den gesetzlich geregelten Fällen für alle unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, die durch den Versand von gemäß Ziffer 3.1 ausgeschlossenen Gütern oder in Fällen unterlassener Anzeige gemäß Ziffer 7.3 entstehen. 4 LEISTUNGSUMFANG 4.1 Die Leistung umfasst 4.1.1 die Besorgung der Beförderung und die Beförderung durch Frachtführer, die Übernahme, den Umschlag und die Zustellung von Paketen; 4.1.2 bei Nichtantreffen einen zweiten und, falls notwendig, einen dritten Zustellversuch; 4.1.3 die Ablieferung mit befreiender Wirkung an jede unter der Zustelladresse angetroffene empfangsbereite Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung; die Identität dieser Person (z. B. anhand eines Personalausweises) muss nicht überprüft werden; 4.1.4 die Rücksendung von unzustellbaren oder annahmeverweigerten Paketen an den Auftraggeber. 4.2 Wert- oder Interessendeklarationen nach CMR oder Warschauer Abkommen/Montrealer Übereinkommen werden nicht berücksichtigt. 4.3 Als Reglementierter Beauftragter fungiert DPD nur für Pakete, die DPD in Erfüllung seiner Transportdienstleistungen direkt einem Luftfrachtdienstleister übergibt. 5 LIEFERFRISTEN Lieferfristen sind nicht vereinbart. 6 LEISTUNGSENTGELT Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die Leistungsentgelte entsprechend der Preisliste des Auftragnehmers in der jeweils gültigen Fassung. Maßgeblich sind die am Tage der Auftragserteilung gültigen Preise. 7 MITWIRKUNGSPFLICHTEN 7.1 Dem Auftraggeber obliegen die ordnungsgemäße Adressierung und Anbringung der Adresse und der Beförderungspapiere. Eine Postfachadressierung sowie eine Adressierung an automatisierte Vorrichtungen zur Annahme von Packstücken sind nicht zulässig. 7.2 Auftraggeber hat bei Versand von Zollgut alle Papiere außen am Paket in einer Dokumententasche beizufügen, die für die zollamtliche Abwicklung erforderlich sind. 7.3 Auftraggeber ist verpflichtet, vor Übergabe zu prüfen und DPD anzuzeigen, ob es sich um von der Beförderung ausgeschlossene Güter im Sinne von Ziffer 3.1 handelt. In Zweifelsfällen hat Auftraggeber DPD hierüber zu informieren und die Entscheidung von DPD einzuholen. 8 WERTDEKLARATION Auftraggeber hat – unbeschadet der Beförderungsausschlüsse gemäß Ziffer 3.1 und der Regelung nach Ziffer 4.2 – den Wert des Paketes anzugeben, wenn dieser über 520,– € liegt. Auftragnehmer entscheidet bei Werten über 520,– €, ob und wie das Paket zu behandeln/zu befördern ist.
9 ÖFFNUNG, RETOURNIERUNG/VERWERTUNG, VERNICHTUNG VON PAKETEN 9.1 Sind Zustellung oder Rücksendung wegen Adressmängeln, fehlenden Absenderangaben oder aus sonstigen Gründen nicht möglich, darf DPD das Paket zwecks Feststellung des Auftraggebers oder Empfängers öffnen. 9.2 DPD ist berechtigt, Pakete auch dann zu öffnen, wenn dies erforderlich ist, um 9.2.1 eine ordnungsgemäße zollrechtliche Abfertigung zu gewährleisten; 9.2.2 Gefahren abzuwenden, die von einem unzustellbaren oder annahmeverweigerten Paket für Personen oder Sachen ausgehen; 9.2.3 den Inhalt und den Wert eines unzustellbaren oder annahmeverweigerten Paketes, das nicht retourniert werden kann, zwecks eventueller Verwertung oder Vernichtung feststellen zu können. 9.3 Die Öffnung darf erfolgen, wenn Auftraggeber trotz schriftlicher oder mündlicher Aufforderung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen bei zu verzollenden Paketen, oder innerhalb von 7 Kalendertagen bei sonstigen Paketen die fehlenden Angaben DPD zur Verfügung gestellt hat. Zur Abwendung von Gefahren oder wegen drohenden Verderbes oder aus sonstigen vergleichbaren Gründen kann das Paket auch ohne Einhaltung der genannten Fristen sofort geöffnet werden. 9.4 Für den Fall, dass gemäß Ziffer 9.1 und 9.2 trotz Öffnung der Pakete diese nicht an den Auftraggeber zurückgesandt werden können, ist DPD berechtigt, das in dem betreffenden Paket befindliche Gut zu verwerten. Ist dies nicht möglich, ist DPD berechtigt, die Ware zu vernichten, soweit gesetzlich nicht zwingend etwas anderes bestimmt ist. 10. KOSTENTRAGUNG 10.1 Kosten für Rücksendungen aus dem Ausland werden dem Auftraggeber separat berechnet. 10.2 Aufwendungen für Import-/Exportsendungen (z. B. Zölle und Einfuhrabgaben) werden dem Empfänger im jeweiligen Empfangsland in Rechnung gestellt. Die Kostenschuldnerschaft des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer für diese Aufwendungen bleibt davon unberührt. 10.3 Auftraggeber hat DPD alle Kosten zu ersetzen, die DPD durch die Öffnung und/oder Verwertung und/oder Vernichtung der Pakete nach Ziffer 9.2 und 9.3 entstehen. 10.4 Sind Leistungsentgelte, Kosten oder Aufwendungen von einem ausländischen Empfänger zu zahlen oder werden sie von ihm verursacht, so hat Auftraggeber diese Beträge zu begleichen, falls sie nicht auf erstes Anfordern durch den ausländischen Empfänger ausgeglichen werden. 11 HAFTUNG 11.1 Sofern kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit vorliegen, haftet Auftragnehmer von der Übernahme bis zur Ablieferung wie folgt: 11.1.1 für Verlust und Beschädigung des Gutes bei innerdeutschen Beförderungen mit einem Höchstbetrag von 8,33 Sonderziehungsrechten (SZR) pro Kilogramm des Rohgewichts. Die Haftung ist je Schadensfall der Höhe nach auf 1 Million Euro, mindestens jedoch auf 2 SZR für jedes Kilogramm begrenzt, je nachdem, welcher Betrag höher ist; 11.1.2 für Verlust und Beschädigung bei internationalen Beförderungen nach den Bestimmungen der CMR für den Straßenverkehr und nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens/Montrealer Übereinkommens für die Luftbeförderung; 11.1.3 Die Haftung für Güterfolgeschäden ist ausgeschlossen. Für sonstige Vermögensschäden im Sinne von § 433 HGB, die Auftragnehmer zu vertreten hat, ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens jedoch auf einen Betrag von 100.000,– € je Schadensfall. § 431 Abs. 3 HGB bleibt unberührt. 11.2 Die Haftung für Verlust oder Beschädigung von Paketen ist neben den gesetzlich geregelten Fällen ausgeschlossen, wenn 11.2.1 deren Beförderung nach Ziffer 3.1 ausgeschlossen ist, Auftraggeber dies nicht gemäß Ziffer 7.3 angezeigt hat und dies für DPD auch nicht offensichtlich erkennbar war. Eine Untersuchungspflicht des DPD besteht nicht; 11.2.2 der Schaden durch Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers, des Empfängers oder deren Erfüllungsgehilfen eingetreten ist. 12 VERSICHERUNG 12.1 Für jedes Paket besteht eine Versicherung, soweit DPD nach Ziffer 11 haftet (DPD Versicherung). Diese Versicherung ist auf maximal 520,– € je Paket begrenzt und schließt die Haftung nach Ziffer 11 mit ein. 12.2 Ein höherer Versicherungsschutz kann im Rahmen der DPD Versicherung bis zu 13.000,– € pro Paket in Staffelungen zu je vollen 500,– € Versicherungssumme gegen eine zusätzliche vom Auftraggeber zu entrichtende Prämie vereinbart werden. Diese Möglichkeit besteht in DPD Paket-Shops grundsätzlich nicht. 12.3 Die Höherversicherung für Paketversendungen innerhalb Europas kann nach Maßgabe des Auftraggebers für das gesamte Paketvolumen, für ein Teilvolumen oder für einzelne Pakete bei Vertragsschluss, spätestens jedoch bei Übernahme, vereinbart werden. Für Paketversendungen in Zielländer außerhalb Europas muss die Höherversicherung im Einzelfall mit dem Auftragnehmer abgestimmt werden. 12.4 Die über die Haftung hinausgehende DPD Versicherung besteht allein zugunsten des Auftraggebers. Hieraus resultierende Ansprüche können nicht an Dritte abgetreten werden. 12.5 Von der über die Haftung nach Ziffer 11 hinausgehenden DPD Versicherung sind Pakete ausgeschlossen, für die anderweitig eine Versicherungsdeckung besteht. 13 AUFRECHNUNG/ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche des Auftragnehmers aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen. Dies gilt nicht für Ansprüche, die rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer als berechtigt anerkannt wurden. 14 ABWEICHENDE VEREINBARUNGEN Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis kann nicht mündlich abbedungen werden. 15 ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, REGELUNGSLÜCKEN, ANWENDBARES RECHT, TEILNICHTIGKEIT 15.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Ort derjenigen Niederlassung des Auftragnehmers, an die der Auftrag gerichtet ist. 15.2 Regelungslücken sind auf der Grundlage des anwendbaren Rechtes durch Regelungen zu schließen, die dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich entsprechen. 15.3 Anzuwenden ist das Recht desjenigen Staates, in dem Auftragnehmer seinen Sitz hat. Bei grenzüberschreitender Beförderung gelten die Bestimmungen der CMR oder des Warschauer Abkommens/Montrealer Übereinkommens. 15.4 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen führt nicht zur Gesamtnichtigkeit.
Stand 07/2007
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